Denn insbesondere im Gastgewerbe bedeute auch die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben Arbeit. Dass die Klägerin sich auf einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben vorbereiten müsse, wisse die Klägerin seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern. Darüber hinaus seien der Klägerin Seite 56/69 Vermögenserträge von 3–5 % anzurechnen, sofern ihr wider Erwarten Vermögenswerte aus Güterrecht zufliessen sollten (Beilage 17 S. 6 f. und 24 f.; Beilage 117 S. 11 und 34).