Zudem sei die Klägerin ab dem 1. Dezember 2000 bis Mitte 2005 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V.________GmbH tätig gewesen. Auch für dieses 30 %-Pensum habe sie ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) generiert. Die Zeugen BI.________, BJ.________ und BK.________ hätten im Eheschutzverfahren ausgesagt, dass die Klägerin während der Ehe Repräsentationsaufgaben wahrgenommen habe, woraus nicht der Schluss gezogen werden könne, sie sei nicht erwerbstätig gewesen. Denn insbesondere im Gastgewerbe bedeute auch die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben Arbeit.