_ habe die Klägerin vom 1. September bis 31. Dezember 1996 ein Einkommen von CHF 13'000.00, im Jahr 1997 ein solches von CHF 37'000.00 und im Jahr 1998 ein Einkommen von CHF 38'000.00 erzielt. Ab dem 1. Dezember 2000 bis 7. August 2007 habe die Klägerin die Geschäftsführung der U.________GmbH inne gehabt, wobei sie für ihr 30 %-Pensum ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.00 erzielt habe (zuzüglich 13. Monatslohn). Zudem sei die Klägerin ab dem 1. Dezember 2000 bis Mitte 2005 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V.________GmbH tätig gewesen.