Demgegenüber rechnet der Beklagte der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'000.00 pro Monat an. Zur Begründung führte er aus, sie sei bereits während der Dauer des Zusammenlebens erwerbstätig gewesen und habe regelmässig ein Einkommen von mehr als CHF 6'000.00 pro Monat erzielt. Als Geschäftsführerin des Hotels W.________ habe die Klägerin vom 1. September bis 31. Dezember 1996 ein Einkommen von CHF 13'000.00, im Jahr 1997 ein solches von CHF 37'000.00 und im Jahr 1998 ein Einkommen von CHF 38'000.00 erzielt.