Insofern treffe es nicht zu, dass die Klägerin während der gesamten Ehedauer ein Einkommen von CHF 6'000.00 pro Monat erzielt habe. Sollte die Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung erhalten, so seien ihr die Vermögenserträge gleichermassen als Einkommen anzurechnen wie beim Beklagten (Beilage 15 S. 5 ff. und 12 ff.; Beilage 110 S. 55, 97 f., 107 und 128 ff.).