Im Hotel W.________ sowie bei der U.________GmbH habe sie reine Repräsentationsaufgaben wahrgenommen und sei niemals mit der operativen Führung eines Unternehmens betraut gewesen, was die Zeugen BI.________, BJ.________ und BK.________ im Eheschutzverfahren so bestätigt hätten. In Wirklichkeit habe der Beklagte zusammen mit BK.________ und anderen Mitarbeitern die Funktion des Geschäftsführers ausgeübt, was aber aufgrund des Steuerrulings nicht so habe deklariert werden dürfen. Insofern treffe es nicht zu, dass die Klägerin während der gesamten Ehedauer ein Einkommen von CHF 6'000.00 pro Monat erzielt habe.