6.2.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da es ihr aufgrund ihrer Lebensstellung während der Ehe nicht zumutbar sei , nach 27 Ehejahren und im Alter von über fünfzig Jahren den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu suchen und bei Vollbeschäftigung ein Erwerbseinkommen von CHF 4'000.00 netto pro Monat zu erzielen. Sie habe eine kaufmännische Lehre absolviert und danach von 1980 bis 1982 bei einem Augenarzt und von 1982 bis 1984 im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Im Jahr 1985 sei sie als Flight Attendant bei der BH.