Wie unter E. 6.1.2.12 bereits ausgeführt, beträgt das Vermögen der Klägerin nach der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids rund CHF 5 Mio. (unter Beachtung der Tatsache, dass sich der Kapitalbetrag jährlich verringert, da die Klägerin hieraus für ihren Bedarf aufzukommen hat). Somit ist von monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von rund CHF 1'100.00 auszugehen (CHF 3'485.00 [jährliche Rente bei Vermögen von CHF 1,75 Mio.] + CHF 9'993.00 [jährliche Rente bei Vermögen über CHF 1,75 Mio., berechnet wie folgt: CHF 5 Mio. ./. CHF 1,75 Mio. / 50'000.00 x CHF 153.75]; vgl. Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV [