Für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO dient somit nicht das jährliche Renteneinkommen, sondern das Vermögen der Klägerin als Berechnungsgrundlage. Wie unter E. 6.1.2.12 bereits ausgeführt, beträgt das Vermögen der Klägerin nach der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids rund CHF 5 Mio. (unter Beachtung der Tatsache, dass sich der Kapitalbetrag jährlich verringert, da die Klägerin hieraus für ihren Bedarf aufzukommen hat).