Massgebend für das Renteneinkommen sind ausschliesslich Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns. Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Wie unter E. 6.5 nachfolgend noch auszuführen sein wird, ist der Klägerin anstelle einer Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. Für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO dient somit nicht das jährliche Renteneinkommen, sondern das Vermögen der Klägerin als Berechnungsgrundlage.