Der Beklagte wendet ein, die Klägerin müsse vor allem deshalb AHV-Beiträge bezahlen, weil sie treuhänderische Eigentümerin der Liegenschaft F.________ sei und ihr deshalb Vermögen angerechnet werde. Nachdem unbestritten sei, dass diese Liegenschaft auf den Beklagten übertragen werde, würden auch die entsprechenden AHV-Beiträge wegfallen. Schon heute könnte die Klägerin diese Beiträge vermeiden, indem sie einer Arbeit nachginge und sie nicht länger als Nichterwerbstätige nach Massgabe des Vermögens veranlagt würde (Beilage 117 S. 32).