Sollte sie die von ihr beantragte Kapitalabfindung und güterrechtliche Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe zugesprochen erhalten, so würden die AHV-Beiträge voraussichtlich noch höher ausfallen. Da nicht zu erwarten sei, dass der Klägerin der berufliche Wiedereinstieg zugemutet werden könne, seien ihr deshalb AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Mindesthöhe von CHF 1'650.00 pro Monat bis ca. CHF 2'650.00 pro Monat anzurechnen (Beilage 110 S. 51).