O., Art. 126 ZGB Rz. 9b). Anzurechnen sind der Klägerin im Bedarf somit ausschliesslich die Vermögenssteuern auf ihrem Vermögen von rund CHF 5 Mio. (unter Beachtung der Tatsache, dass sich der Kapitalbetrag jährlich verringer t, da die Klägerin hieraus für ihren Bedarf aufzukommen hat). Dies ergibt eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zug von CHF 1'250.00 pro Monat (vgl. https://steuerrechner.zg.ch/cgi/kantordout.cgi). Auf Bundesebene wird demgegenüber keine Vermögenssteuer erhoben. Seite 54/69