Auf kantonaler Ebene ist zu berücksichtigen, dass die Parteien vorliegend nicht im gleichen Kanton Wohnsitz haben, womit es sich um eine Frage der Doppelbesteuerung handelt. In diesem Fall richtet sich die Steuerpflicht nach dem Kanton, in welchem der Schuldner der Kapitalzahlung seinen Wohnsitz hat, mithin nach den Regeln im Kanton Bern (Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 643). Das Steuergesetz des Kantons Bern sieht vor, dass Kapitalleistungen nach Art. 126 Abs. 2 ZGB von der Einkommenssteuerpflicht ausgenommen sind (vgl. Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 643; Schwenzer, a.a.O., Art. 126