Wie unter E. 6.5 nachfolgend noch auszuführen sein wird, ist der Klägerin anstelle einer Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. Zu prüfen ist somit, wie die Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB steuerrechtlich zu behandeln ist. Im Recht der direkten Bundessteuern entfallen die Einkommenssteuerpflicht der Empfängerin der Kapitalleistung und folgerichtig auch die Abzugsmöglichkeit für den Schuldner. Auf kantonaler Ebene ist zu berücksichtigen, dass die Parteien vorliegend nicht im gleichen Kanton Wohnsitz haben, womit es sich um eine Frage der Doppelbesteuerung handelt.