Der Beklagte führt demgegenüber aus, wenn die Klägerin eine Kapitalabfindung von CHF 400'000.00 erhalte, welche steuerfrei sei, müsse sie nicht Steuern von CHF 4'000.00 pro Monat bezahlen. Denn die Vermögenssteuern seien vernachlässigbar (Beilage 17 S. 41; Beilage 117 S. 32).