Der Beklagte führt aus, die Klägerin könne nicht widerspruchsfrei Vorsorgeunterhalt und lebenslänglichen Unterhalt für sich beanspruchen. Falls das Gericht – wider Erwarten – von einer lebenslänglichen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ausgehe, so bestehe bereits unter sachlogischen Gesichtspunkten kein Grund, dem berechtigten Ehegatten Vorsorgeunterhalt zuzusprechen. Denn ein Vorsorgeunterhalt weise den Zweck auf, den berechtigten Ehegatten in die Lage zu versetzen, die Altersvorsorge aus eigener Kraft zu bestreiten. Dazu bestehe keine Notwendigkeit, wenn der berechtigte Ehegatte für die Altersvorsorge ohnehin Seite 53/69