diese pauschale Bestreitung hat der Beklagte jedoch weder substantiiert noch belegt. Da die Bezüge für Kleider, Schuhe und Accessoires ab dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ erfolgten und der Beklagte die Abrechnungen der American Express, in welcher auch die Bezüge der Klägerin aufgeführt waren, jeweils persönlich erhalten hat, wäre es für ihn ein Einfaches gewesen, für eine substantiierte Bestreitung die entsprechenden Belege namentlich der Jahre 2002 bis 2006 zu den Akten zu reichen. Dies hat er nicht getan.