je über eine eigene American Express Karte verfügten. Dennoch räumt die Klägerin ein, dass ein Teil der Auslagen auch die anderen Familienmitglieder betroffen haben könnte, weshalb sie monatlich nur CHF 10'000.00 in ihrem Bedarf aufführt. Dieser auf die Klägerin fallende Betrag ist aufgrund der Bankauszüge und der Kreditkartenabrechnung der Jahre 2007 und 2008 ausgewiesen. Der Beklagte wendet zwar ein, die Klägerin habe in den letzten Jahren vor der Trennung regelrechte Einkaufsexzesse getätigt, was nicht zu berücksichtigen sei; diese pauschale Bestreitung hat der Beklagte jedoch weder substantiiert noch belegt.