Den von der Klägerin eingereichten Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass ab dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ (Konto-Nr. .________) im Jahr 2007 gesamthaft CHF 113'406.50 und im Jahr 2008 insgesamt CHF 21'083.10 für Kleider, Schuhe und Accessoires bezogen wurden, wobei diese Bezüge durch den Inhaber der Karten- Nr. .________ erfolgten. Aufgrund der anderen mit dieser Karte bezogenen Dienstleistungen bzw. Produkten wie Kosmetikbehandlung, Haarschnitt und Dessous erscheint es glaubhaft, dass es sich bei der Inhaberin der entsprechenden Karte um die Klägerin handelt (vgl. KB 105–107).