Demgegenüber führt der Beklagte aus, die Klägerin habe ab dem Jahr 2007 Einkaufsexzesse getätigt. Zudem bringe die Klägerin selber vor, dass die Kreditbelastungen teilweise auch die Auslagen für Kleider der ganzen Familie beinhaltet hätten. Die von der Klägerin in den letzten Jahren des Zusammenlebens getätigten Einkaufsexzesse seien nicht vom gemeinsamen Willen der Parteien getragen gewesen, womit sie nicht berücksichtigt werden könnten. Dies habe bereits das Obergericht des Kantons Bern erkannt, indem es ausgeführt habe, dass exzessiver Luxusgüterkonsum nicht zum Bedarf gehöre, welcher durch den Seite 52/69