Der Beklagte habe sich gewünscht, die Klägerin in schönen Kleidern zu sehen. Die Klägerin habe Kleider getragen, die zu ihren Vil len, dem Fahrzeug, ihren repräsentativen Aufgaben und den Flügen gepasst hätten. Das habe nichts mit Kaufsucht, sondern mit dem exklusiven Lebensstandard der Parteien zu tun. Die Klägerin habe ihren Kaufkonsum in den Jahren 2007 bis 2009 nicht erhöht, was sich den Abrechnungen der American Express entnehmen lasse. Die Einkäufe seien in den Jahren 2000 bis 2009 mehr oder weniger konstant gewesen (Beilage 15 S. 30 f. und 38; Beilage 110 S. 53, 88 f. und 100 f.; Beilage 149 S. 9 f.).