Auf die Anrechnung von Auslagen für die Einrichtung einer Ferienwohnung bzw. einem Ferienhaus schliesslich hat die Klägerin vorliegend keinen Anspruch, da ihr das Ferienhaus der Tochter I.________ – wie selber ausgeführt – nach Bedarf vollmöbliert zur Verfügung steht. Gesamthaft können im Bedarf der Klägerin unter der Position "standesgemässe Anschaffungen" CHF 3'400.00 pro Monat berücksichtigt werden.