Einrichtungskosten der ehelichen Liegenschaft von CHF 1 Mio. anteilsmässig auf vier Personen zu verteilen, was CHF 250'000.00 pro Person ergibt. Davon ausgehend, dass die Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme von Antiquitäten alle fünfzehn Jahre zu ersetzen sind, rechtfertigt es sich vorliegend, der Klägerin monatlich Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat von rund CHF 1'400.00 anzurechnen. Auf die Anrechnung von Auslagen für die Einrichtung einer Ferienwohnung bzw. einem Ferienhaus schliesslich hat die Klägerin vorliegend keinen Anspruch, da ihr das Ferienhaus der Tochter I.___