450'000.00 scheint den ehelichen Standard zu überschreiten. Wie die Klägerin selber ausführt, wurde die eheliche Liegenschaft F.________ für CHF 1 Mio. eingerichtet, wobei diese Einrichtung vier Personen diente (vgl. Beilage 149 S. 8). Insbesondere die exklusive Golf-Indoor-Anlage im Untergeschoss der Wohnung wurde für Sohn K.________ eingerichtet (vgl. KB 5 S. 11). Es rechtfertigt sich somit, die Seite 51/69