Im Recht liegen Rechnungen diverser Einrichtungsgeschäfte (z.B. BF.________ oder BG.________), welche die Anschaffung von Mobiliar seitens der Klägerin nach der Trennung belegen (KB 127). Dass diese Anschaffungen nicht dem ehelichen Standard entsprechen sollten, vermag die Klägerin nicht darzutun. Der Ansicht der Klägerin, sie habe alle zehn Jahre Anspruch auf eine neue Einrichtung von AN.________ für CHF 450'000.00 (vgl. KB 128) kann nicht gefolgt werden, da sie nicht darzulegen vermag, dass dies dem ehelichen Standard entspricht.