Zur Bildung von Ersparnissen ist die Klägerin denn auch nicht angewiesen, da sie – wie noch auszuführen sein wird – einen unbefristeten Unterhalt zugesprochen erhält. Somit bleibt über Anschaffungskosten für Möbel und Hausrat zu befinden. Es ist erstellt, dass die Klägerin bei der Trennung insgesamt CHF 105'000.00 vom Konto des Beklagten und ihrem eigenen Konto bezogen hat, welches ihr gemäss Obergericht des Kantons Bern für die Einrichtung des eigenen Haushalts zur Verfügung gestellt wurde und güterrechtlich nicht zu teilen war (Beilage 4 S. 20). Im Recht liegen Rechnungen diverser Einrichtungsgeschäfte (z.B. BF.