Der Beklagte wendet ein, die Auslagen für ein Fahrzeug seien bereits unter der Position "Fahrzeuge" berücksichtigt worden und hierdurch mehr als abgedeckt. Für Einrichtungen habe die Klägerin bei ihrem Auszug bereits CHF 105'000.00 bezogen, was vom Obergericht des Kantons Bern als Startkapital für die Einrichtung des eigenen Haushalts qualifizie rt worden sei. Nachdem die Klägerin lebenslangen Unterhalt beanspruche und ein Unterhalt bis zum AHV-Alter zugestanden sei, bestehe zudem kein Anspruch auf eine Sparquote (Beilage 17 S. 41).