Die Klägerin werde sich mit einer allfälligen Kapitalabfindung ein Haus oder eine Wohnung sowie eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus erwerben können. Die Kosten für Anschaffungen für zwei Wohnungen erwiesen sich unter Berücksichtigung des zuletzt gelebten Standards als angemessen (Beilage 15, S. 38 f.; Beilage 149 S. 8 f.).