__ / 2), Flugkosten von CHF 3'750.00 (CHF 15'000.00 / 4) sowie Übernachtungskosten von durchschnittlich CHF 500.00 pro Nacht in AX.________(England) ergeben sich jährliche Reisekosten von rund CHF 21'000.00. Ein zusätzliches Taschengeld von CHF 500.00 pro Tag ist der Klägerin nicht anzurechnen, zumal beim Grundbetrag bereits höhere Auslagen für auswärtige Verpflegung und unter der Position "Kleider, Schuhe, Accessoires" Einkäufe der Klägerin gebührend berücksichtigt sind. Die monatlichen Auslagen der Klägerin für Ferien sind insgesamt mit CHF 1'800.00 zu beziffern.