Die Klägerin führt selber aus, dass sie das Ferienhaus trotz Trennung weiterhin nach Bedarf nutzen darf, wobei sie das nicht mehr so oft tut wie früher, als die Kinder noch klein waren (Beilage 149 S. 7). Insofern sind der Klägerin in dieser Konstellation nicht jährlich CHF 20'000.00 für Aufenthalte in einem Ferienhaus in den Bergen anzurechnen. Nicht strittig ist weiter, dass die Parteien vorwiegend in AI.________, New York und Seite 49/69