Solange die Klägerin keiner Arbeit nachgehe, würden bei ihr auch keinerlei Spesen anfallen. Privatflüge habe man ausnahmsweise gebucht, nämlich vor allem dann, wenn Berater mitgeflogen seien. Die zahlreichen Flüge nach New York seien erfolgt, da sich die Tochter I.________ zu dieser Zeit zu Studienzwecken in New York aufgehalten habe, was sich in zusätzlichen Flügen von I.________ selbst und der besuchenden Familienmitglieder niedergeschlagen habe. Ebenfalls unklar sei, weshalb die Klägerin auf historische Wechselkurse abstelle. Um den aktuellen Bedarf für Ferien zu bestimmen, müssten die aktuellen Kurse herangezogen werden.