relevant seien, sei nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin nicht arbeiten wolle, müsse sie sich auch nicht geschäftlich in AX.________(England) aufhalten. Reiseziele der Parteien seien nur New York, AI.________ und AX.________(England) gewesen, wobei es sich nicht um typische Ferien- sondern um Geschäftsdestinationen handle. Tatsächlich seien die von der Klägerin aufgeführten Reisen in aller Regel mindestens teilweise aus geschäftlichem Anlass erfolgt. Solange die Klägerin keiner Arbeit nachgehe, würden bei ihr auch keinerlei Spesen anfallen.