Der Beklagte führt demgegenüber aus, die Ferienwohnung habe vorab dem Zweck gemeinsamer Skiferien oder Skiwochenenden gedient. Nachdem die Kinder erwachsen seien, bestehe kein Bedarf mehr hierfür. Die Wohnung in AX.________(England) sei keine Ferienwohnung gewesen, sondern ein Anteil an dieser Wohnung sei erworben worden, weil sich der Beklagte häufig geschäftlich in AX.________(England) aufgehalten habe. Der Beklagte habe für die Dauer von 50 Jahren eine bestimmte Anzahl Übernachtungen pro Jahr erworben. Inwiefern die Zimmerpreise des BC.________ relevant seien, sei nicht nachvollziehbar.