Die Klägerin sei mehrmals pro Jahr nach AX.________(England) geflogen. Massgeblich sei, dass sie grundsätzlich die Gelegenheit gehabt habe, drei W ochen pro Jahr in AX.________(England) zu verbringen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Klägerin mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr zustünden, davon eine Woche in den USA, eine Woche in AI.________ oder ähnliches sowie weitere drei Wochen in AX.________(England) oder in Europa. Darüber hinaus mache die Klägerin natürlich mehrere Wochen Ferien in den Sportferienwochen in den Ferienhäusern in Y.________ oder O._____