Sollte man der Klägerin für die Wochenenden sowie für mindestens zwei bis vier Ferienwochen in den Bergen insgesamt zwei Monate pro Jahr zugestehen, so hätte sie heute allein für die Unterkunft mindestens CHF 20'000.00 pro Jahr zu bezahlen, wenn sie die Ferienwohnung bloss monatsweise und nicht das ganze Jahr mieten würde. Für ein angemessenes Ferienhaus in BB.________, das die Klägerin immer bewohnen könnte, wären ihr mindestens CHF 10'000.00 pro Monat für die Miete zuzugestehen. Darüber hinaus hätten die Parteien im Sinne einer Residenz eine luxuriöse Wohnung bei der BC.________ in AX.________ Seite 47/69