Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin während des Zusammenlebens Fahrzeuge der Luxusklasse fuhr, welche in regelmässigen Abständen – insbesondere bei einem Kilometerstand von 20'000 Kilometern bzw. nach zwei Jahren – ersetzt wurden. Der Beklagte bestreitet lediglich, dass die Klägerin diese Fahrzeuge alleine genutzt habe. Er macht geltend, auch die weiteren Familienmitglieder hätten sie benützen können. Diese Aussage überzeugt nicht, zumal offenbar sowohl die Tochter I.________ als auch der Sohn K.________ stets über eigene Fahrzeuge verfügten (I.________: BMW X3, ML Mercedes, Porsche;