6.1.2.7 Säule 3a: Die Klägerin führt in ihrem Bedarf im Weiteren Beiträge an die Säule 3a von monatlich CHF 556.00 an und führt aus, dass diese Beiträge zum ehelichen Standard gehört hätten. Auch der Beklagte habe jeweils die vollen Beträge einbezahlt (Beilage 110 S. 51; Beilage 149 S. 10 f.). Der Beklagte wendet ein, die Einzahlungen in die Säule 3a könnten nur dann Bestandteil des Bedarfs bilden, wenn die Unterhaltspflicht mit dem Eintritt in das AHV-Alter enden würde. Seite 45/69