Der Beklagte wendet ein, es sei nicht vorstellbar, wie die Klägerin CHF 400.00 pro Monat für Brillen ausgeben wolle. Dafür könne sie bei AW.________ jeden Monat acht Brillen erwerben. Auch wenn man berücksichtige, dass die Klägerin Varilux-Gläser benötige, sei der von ihr geltend gemachte Betrag überhöht (Beilage 117 S. 32).