Diese Wohnung entspricht – entgegen den Ausführungen der Klägerin – aufgrund ihrer Grösse und Lage dem ehelichen Standard. Die Auslagen für Beleuchtung und Strom wurden bereits im Grundbetrag mit einem Betrag von CHF 120.00 gebührend berücksichtigt, weshalb der Klägerin als Wohnnebenkosten lediglich die Kosten für das Kabelfernsehen von monatlich CHF 26.00 angerechnet werden können (vgl. KB 190). Weitere Nebenkosten sind indessen nicht belegt. Ein die Mietkosten reduzierendes Konkubinat müsste der Beklagte zumindest glaubhaft machen, was ihm mit seinen pauschalen Einwendungen nicht gelingt.