Der Beklagte hat die Ausführungen der Klägerin zum äusserst exklusiven Wohnstandard der Parteien während des Zusammenlebens nicht substantiiert bestritten, womit davon auszugehen ist, dass die Klägerin auch nach der Trennung vom Beklagten Anspruch auf eine vergleichbare, mithin exklusive Wohnsituation hat (vgl. auch Beilage 117 S. 38, 53 und 74). Die Klägerin bewohnt seit dem 1. Juli 2013 eine 189 m 2 umfassende 5½-Zimmer-Wohnung mit Doppelgarage im 1. Obergeschoss in S.__