Die Ausführungen der Klägerin zur Innenarchitektur seien irrelevant und würden bestritten. Indem die Klägerin eine 5½-Zimmer-Wohnung mit Doppelgarage gemietet habe, sei davon auszugehen, dass sie nicht alleine wohne, weshalb die Mietkosten auf sämtliche Bewohner verteilt werden müssten (Beilage 117 S. 31 f. und 90).