Der Beklagte bestätigt, dass die Villa F.________ ein grosszügiges Einfamilienhaus mit sechs Zimmern sei, das für CHF 2 Mio. erworben worden und in welches hohe Beträge investiert worden seien. Teile man die sechs Zimmer der ehelichen Liegenschaft F.________ durch vier Personen, ergebe sich ein Raumbedarf von weniger als zwei Zimmern pro Person. Die Ausführungen der Klägerin zur Innenarchitektur seien irrelevant und würden bestritten.