Zur Begründung ihrer Wohnkosten umschreibt die Klägerin den ehelichen Standard und macht geltend, die Parteien hätten seit Beginn der Ehe in einem Einfamilienhaus mit Umschwung gelebt, zuerst in einem Einfamilienhaus in AB.________ und nach dem Erbvorbezug im Einfamilienhaus F.________. Die Villa F.________ habe ursprünglich über zwölf Räume verfügt, welche auf sechs Räume reduziert worden seien. Diese Liegenschaft sei vom Innenarchitekten AN.________ eingerichtet worden, was CHF 1 Mio. gekostet habe. Es handle sich bei der Liegenschaft F._____