eine Kadenz von 80 % lässt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin daraus jedoch nicht entnehmen (vgl. KB 109 f.). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass nicht strittig ist, dass die Parteien Haushaltshilfen und Gärtner beschäftigten. Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund des grosszügigen Lebensstandards der Parteien während der Ehe, den Grundbetrag der Klägerin von monatlich CHF 1'200.00 gemäss Richtlinien mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren und auf rund CHF 3'000.00 pro Monat festzusetzen (CHF 1'000.00 Nahrung; CHF 120.00 Strom/Beleuchtung; CHF 300.00 Coiffeur; CHF 200.00 Kosmetikerin; CHF 21.00 Osteopath;