Unter den Parteien ist nicht strittig, dass sie insbesondere ab dem Erbvorbezug des Beklagten im Jahr 2000 von CHF 100 Mio. ihren Lebensstandard erhöht und in äusserst günstigen finanziellen Verhältnissen gelebt haben (Beilage 15 S. 6; Beilage 17 S. 4 und 7 ff.). Den Kreditkartenabrechnungen lässt sich denn auch entnehmen, dass die Parteien ihre Mahlzeiten mehrmals pro Monat in Restaurants einnahmen; eine Kadenz von 80 % lässt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin daraus jedoch nicht entnehmen (vgl. KB 109 f.).