Da es aber nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung etc.) die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen, sind auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode gewisse Pauschalisierungen unumgänglich. Wo glaubhaft ist, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hier z.B. eine Verdoppelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (Hausheer, a.a.O., S. 18; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4).