Anerkannt seien die Kosten für das Fitness von monatlich CHF 115.00. Richtig sei auch, dass die Parteien Haushaltshilfen sowie Gärtner beschäftigt hätten, da dies aufgrund der Grösse des Hauses notwendig gewesen sei, wobei der von der Klägerin geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand bestritten werde. Die Tatsache jedoch, dass das Haus F.________ durch eine Putzhilfe instand gehalten worden sei, bedeute nicht, dass die nicht berufstätige und von Erziehungspflichten befreite Klägerin nicht wenigsten s ihren eigenen Haushalt führen könne.