Demgegenüber führt der Beklagte aus, dass es nicht zutreffe, dass sich die Parteien zu 80 % ausser Haus verpflegt hätten. Um Essenskosten von CHF 3'000.00 zu generieren, müsse die Klägerin zudem täglich eine Mahlzeit auswärts einnehmen, was nicht belegt sei. Coiffeurkosten von CHF 400.00 würden einen wöchentlichen Besuch voraussetzen und seien nicht belegt. Gleiches gelte für die geltend gemachten Kosmetikkosten. Die Rechnungen des Osteopathen würden sich nur über eine kleine Zeitspanne erstrecken und keine monatlichen Kosten von CHF 100.00 nachweisen.