Für sonstigen Sport (ausser Fitnessstudio) rechne sie mit CHF 200.00 pro Monat, z.B. für die Bezahlung von Skiliften, Yogakursen etc. Als die Kinder klein gewesen seien, hätten die Parteien am Wochenende häufig auswärts gegessen. Als die Kinder erwachsen geworden seien, hätten die Parteien 80 % der Mahlzeiten in Restaurants eingenommen und die Klägerin habe nur gelegentlich für den Beklagten und die Kinder gekocht , weshalb ihr monatlich CHF 3'000.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien (Beilage 15 S. 7 und 34 f.; Beilage 149 S. 10).